Einspruch gegen den Grundsteuerbescheid

Drei Bescheide, zwei Behörden, eine Frist: Wer sich gegen eine zu hohe Grundsteuer wehren will, muss den richtigen Bescheid beim richtigen Adressaten anfechten — und das innerhalb eines Monats.

Welcher Bescheid wird angefochten?

BescheidBehördeRechtsbehelfTypische Einwände
GrundsteuerwertbescheidFinanzamtEinspruch (kostenlos)falsche Flächen, Grundstücksart, Baujahr, Bodenrichtwert; Verfassungszweifel am Bundesmodell
GrundsteuermessbescheidFinanzamtEinspruch (kostenlos)falsche Messzahl, Ermäßigung (Sozialwohnung, Denkmal) nicht berücksichtigt
GrundsteuerbescheidGemeinde (Stadtstaaten: Finanzamt)Widerspruch bzw. Einspruchfalscher Hebesatz, falscher Messbetrag übernommen, Rechenfehler

Wichtig: Einwände gegen die Bewertung gehören ans Finanzamt. Der Grundsteuerbescheid der Gemeinde ist Folgebescheid — die Gemeinde ist an den Messbetrag gebunden und kann ihn nicht ändern.

So gehen Sie vor

  1. Frist notieren. Ein Monat ab Bekanntgabe (§ 355 AO); bei Postversand gilt der Bescheid am vierten Tag nach Aufgabe als bekannt gegeben.
  2. Bescheid prüfen. Flächen, Grundstücksart, Bodenrichtwert, Hebesatz — unser Rechner und das Hebesatz-Verzeichnis helfen beim Nachrechnen.
  3. Einspruch einlegen. Formlos schriftlich oder über ELSTER: Steuernummer/Aktenzeichen, Bescheiddatum, Begründung. Ein Einspruch kostet nichts.
  4. Weiter zahlen. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung — die festgesetzte Grundsteuer bleibt fällig, sofern keine Aussetzung der Vollziehung gewährt wird.

Musterverfahren zum Bundesmodell

Gegen das Bundesmodell laufen Verfassungsbeschwerden und Musterklagen (u. a. unterstützt von Bund der Steuerzahler und Haus & Grund). Der BFH hat 2024 in AdV-Verfahren (II B 78/23, II B 79/23) entschieden, dass Eigentümer die Möglichkeit haben müssen, einen niedrigeren tatsächlichen Wert nachzuweisen, wenn der festgestellte Grundsteuerwert den Verkehrswert um mehr als 40 % übersteigt — die Finanzverwaltung wendet das inzwischen an. Ein Einspruch mit Verweis auf anhängige Verfahren kann das eigene Verfahren offenhalten (Ruhen nach § 363 AO).

Erlass nach §§ 33–35 GrStG

Unabhängig vom Einspruch: Bei wesentlicher Ertragsminderung (z. B. unverschuldeter Leerstand) kann die Grundsteuer auf Antrag teilweise erlassen werden — 25 % bei mehr als 50 % Ertragsminderung, 50 % bei vollständigem Ausfall. Antrag bis 31. März des Folgejahres bei der Gemeinde.

Häufige Fragen

Wie lange habe ich Zeit für den Einspruch?

Einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheids (§ 355 AO). Bei einfachem Brief gilt die Bekanntgabe am vierten Tag nach Aufgabe zur Post. Nach Fristablauf wird der Bescheid bestandskräftig.

Kostet ein Einspruch etwas?

Nein, das Einspruchsverfahren beim Finanzamt ist kostenlos. Kosten entstehen erst, wenn Sie nach erfolglosem Einspruch vor das Finanzgericht ziehen oder einen Berater beauftragen.

Muss ich trotz Einspruch zahlen?

Ja. Der Einspruch hemmt die Zahlungspflicht nicht. Nur eine ausdrücklich gewährte Aussetzung der Vollziehung (AdV) schiebt die Zahlung auf — wird der Einspruch später abgelehnt, fallen dann aber Zinsen an.

Der Hebesatz meiner Gemeinde wurde erhöht — kann ich dagegen vorgehen?

Die Hebesatz-Höhe selbst ist eine kommunalpolitische Entscheidung und gerichtlich nur auf grobe Fehler (Willkür, Erdrosselung) überprüfbar. Erfolgversprechender ist die Kontrolle der Bewertungsgrundlagen im Wert- und Messbescheid.

Stand: 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung.